Stempel für Anwälte
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Zur StartseiteAnwaltliche Arbeit ist Fristenarbeit, und Fristen werden dokumentiert. Deshalb hat sich in Kanzleien eine Stempelpraxis gehalten, die anderswo längst durch Software ersetzt wurde: Der Eingangsstempel auf dem Schriftstück ist der Anker, an dem Notierung, Wiedervorlage und Kontrolle hängen. Daneben stehen der Kanzleistempel für den Schriftverkehr und eine Reihe kleiner Vermerkstempel für die tägliche Aktenarbeit.
Der Kanzleistempel
Üblicherweise enthält er den Kanzlei- oder Sozietätsnamen, die Namen der Berufsträger mit Berufsbezeichnung, die vollständige Anschrift sowie Telefon, Fax und gegebenenfalls die Adresse des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Für vier Zeilen reicht 38 × 14 mm, bei mehreren Namen und Zusatzbezeichnungen sind 58 × 22 mm oder 68 × 47 mm die ruhigere Wahl. Ob und welche Angaben im Einzelfall geführt werden müssen, ergibt sich aus berufsrechtlichen Regelungen und den Vorgaben Ihrer Rechtsanwaltskammer – klären Sie das dort, wir setzen Ihren Text nach Vorlage.
Eingangs- und Fristenstempel
Der klassische Aufbau kombiniert ein Datumsband mit beschrifteten Feldern darunter: „Eingegangen“, „Vorfrist“, „Frist“, „Notiert“, „Wiedervorlage“, „Sachbearbeiter“. Wichtig ist genug Platz zum Schreiben – rechnen Sie drei bis vier Millimeter Zeilenhöhe pro handschriftlich auszufüllendem Feld. Ein vollständiges Fristenschema braucht deshalb realistisch 68 × 47 mm; auf 47 × 18 mm bekommen Sie zwar alle Bezeichnungen unter, aber niemand kann sie mehr ausfüllen. Ein Datumsband führt im Regelfall zwölf Jahrgänge mit sich; der Monat steht als Buchstabenkürzel, was bei Fristberechnungen jede Verwechslung ausschließt.
Vermerkstempel
Für wiederkehrende Vermerke sind kleine Textstempel verbreitet: „Abschrift“, „Beglaubigte Abschrift“, „Entwurf“, „Zur Akte“, „Original zurück“. Sie werden meist in 38 × 14 mm oder als flacher Zeilenstempel ausgeführt, oft in Rot oder Blau, damit sie sich vom Schriftsatz abheben. Welche Vermerke in welcher Form zulässig oder geboten sind, richtet sich nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften; ein Stempel ersetzt eine erforderliche Unterschrift nicht automatisch. Sehen Sie deshalb im Zweifel neben dem Vermerk ein Feld für die handschriftliche Zeichnung vor.
Abgrenzung zum Siegel
Ein Kanzleistempel ist kein Dienstsiegel. Ein Siegel mit Hoheitszeichen – Bundes- oder Landeswappen – bleibt Behörden und ausdrücklich beliehenen Stellen vorbehalten; für Notarinnen und Notare gelten eigene, gesonderte Regelungen zur Führung und Beschaffung des Amtssiegels. Solche Siegel fertigen wir nicht.
Bestellung und Änderungen
Schicken Sie den Text Zeile für Zeile; ein Kanzleilogo nehmen wir als Vektorgrafik oder mit einer Auflösung von 300 bis 600 dpi entgegen. Sie erhalten eine maßstäbliche Vorschau zur Freigabe. Tritt später ein Berufsträger ein oder aus, genügt bei den gängigen Selbstfärbern eine neue Textplatte – Modellbezeichnung und Abdruckgröße reichen uns zur Zuordnung.